Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 3 V 36/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19671
FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 3 V 36/04 (https://dejure.org/2005,19671)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 V 36/04 (https://dejure.org/2005,19671)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 3 V 36/04 (https://dejure.org/2005,19671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,19671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Besteuerung eines aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C2 abgeleiteten Forschungsstipendiums; Voraussetzungen für die vollständige Steuerbefreiung eines Forschungsstipendiums; Besteuerung des Sachkostenzuschusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1333
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 15/01

    Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 3 V 36/04
    Zur Begründung ihres AdV-Antrags lassen sie vortragen, das dem Antragsteller gewährte Stipendium sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 2003 IV R 15/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 190 gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

    Das BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01 sei folglich nicht einschlägig.

    Nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01, aaO. umfasst die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen.

    Es würde sowohl dem Ziel des Gesetzgebers, Stipendien zur Förderung der Forschung von der Einkommensteuer nur insoweit zu befreien, als dies zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist (s. hierzu die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01, aaO.), als auch den Vergaberichtlinien des Stipendiengebers widersprechen, ein Stipendium, das nach den Vergabebestimmungen einen Zuschlag für die Versteuerung enthält, von der Besteuerung frei zu stellen und den Stipendiaten dadurch doppelt zu begünstigen.

  • FG Köln, 19.11.1982 - I 142/82
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 3 V 36/04
    Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, ist nach dem Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass das Stipendium in voller Höhe steuerpflichtig ist (Finanzgericht Köln Urteil vom 19. November 1982 Az: I 142/82 und I 143/82 juris Nr. BFRE 102048304; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer, § 3 Nr. 44 Rz. 14; Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 44 Rz. B 44/80).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII R 11/22

    Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 EStG

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.06.2005 - 3 V 36/04, EFG 2005, 1333), dass die Gewährung eines solchen Zuschlags der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG entgegenstehe, weil der Steuerpflichtige ansonsten doppelt begünstigt werde, nämlich durch die Steuerbefreiung einerseits und die Gewährung des Zuschlags andererseits.
  • FG Hamburg, 05.09.2012 - 6 K 39/12

    Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums - Keine Bindung an die Bescheinigung

    Er umfasst die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben dieser Art (Brudermüller in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1610 Rz. 9; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 3 V 36/04, EFG 2005, 1333: keine Steuerfreiheit eines Stipendiums, das einen Zuschlag zum Ausgleich der Versteuerung enthielt).

    Ob ein Stipendium, das den für den Lebensunterhalt angemessenen Betrag übersteigt, in voller Höhe steuerpflichtig ist (so Ross in Frotscher, EStG, § 3 Rz. 5; wohl auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 3 V 36/04, EFG 2005, 1333) oder nur anteilig (so von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 44 Rz. B 44/80; offenbar auch FG Berlin, Urteil vom 12.12.2000 5 K 5192/99, EFG 2001, 483, Revision zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 20.03.2003 IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz. 324) ist umstritten.

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 209/03

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen

    In Betracht kommen nach Auffassung des Senats entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG; vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 3 V 36/04, EFG 2005, 1333, bei einem Stipendium der DFG; vgl. auch --stillschweigend- - BFH-Urteil vom 27. April 2006 IV R 41/04, BFHE 214, 69, BStBl II 2006, 755, zu Zuschüssen an ein Orchester) oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1, ggf. i.V.m. Satz 3 Buchst. b EStG (vgl. dazu und zur Abgrenzung gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit BFH-Urteile vom 28. Februar 1978 VIII R 116/75, BFHE 124, 528, BStBl II 1978, 387;vom 29. Juni 1973 VI R 267/69, BFHE 109, 532, BStBl II 1973, 736;vom15. Juni 1973 VI R 295/69, BFHE 109, 522, BStBl II 1973, 734; vom 18. September 1964 VI 244/63 U, BFHE 81, 30, BStBl III 1965, 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8319
FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Dezember 2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,8319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen eines Gewinnfeststellungsbescheids; Kriterien der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Abzugsfähigkeit von Verlusten einer GmbH aus Devisentermingeschäften und Geschäften mit DAX-Optionen als ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; KStG § 8 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1333
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 63/96

    Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellen nicht nur Warentermingeschäfte, sondern auch Devisentermingeschäfte und Geschäfte mit Optionen (Differenzgeschäfte) spekulative Geschäfte dar, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466, m.w.N.).

    Zu unterscheiden ist das branchentypische Geschäft, bei dem regelmäßig von einer objektiven Eignung zur Förderung des Betriebes auszugehen ist, und das branchenuntypische Geschäft, bei dem Voraussetzung für die Zuordnung zur betrieblichen Sphäre ist, dass ein eindeutiger, nach Außen verbindlich manifestierter Widmungsakt vorliegt und dass das Geschäft objektiv geeignet ist, den Betrieb durch die Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern (BFH BStBl II 1999, 466).

    Nach Ansicht des Senats folgt hieraus, dass die vom BFH im Urteil vom 20. April 1999 (VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466) entwickelten Grundsätze auch im Streitfall bei Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhanges anzuwenden sind, und zwar letztlich unabhängig davon, ob die Behandlung der (verdeckten) Differenzgeschäfte (Devisentermingeschäfte) als gewillkürtes Betriebsvermögen mangels eines aktivierbaren Gegenstandes der Leistung im Gegensatz zum echten, auf gegenständliche Lieferung von Wertpapieren bzw. Währungen gerichteten Wertpapierhandel bzw. Devisenhandel überhaupt möglich ist, und im Streitfall nur bezüglich des Handels mit DAX-Optionsscheinen in Betracht kommt (vgl. BFH Urteil vom 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995), auch wenn solche Finanzmarktinstrumente nur eine Differenzzahlung (Barausgleich, Glattstellungsbetrag ) vorsehen können, weil als Basiswert eines solchen Optionsscheines nicht ein lieferbarer Gegenstand (Aktie), sondern der Aktienindex fungiert.

    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Sicherungsgeschäftes, weil sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken hätten dienen können (BFH Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).

    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).

  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Zugleich betont der BFH aber auch, dass dies nicht ausschließt, die Verluste aus solchen Geschäften als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Aufwendungen für die Geschäfte ersichtlich im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und damit deren Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- außerbilanziell zu korrigieren ist, um eine Verlagerung "privat" veranlasster Aufwendungen in die steuerlich erhebliche Sphäre zu verhindern (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538), auch um damit eine Rechtsformneutralität der Besteuerung zu gewährleisten.
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Nach Ansicht des Senats folgt hieraus, dass die vom BFH im Urteil vom 20. April 1999 (VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466) entwickelten Grundsätze auch im Streitfall bei Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhanges anzuwenden sind, und zwar letztlich unabhängig davon, ob die Behandlung der (verdeckten) Differenzgeschäfte (Devisentermingeschäfte) als gewillkürtes Betriebsvermögen mangels eines aktivierbaren Gegenstandes der Leistung im Gegensatz zum echten, auf gegenständliche Lieferung von Wertpapieren bzw. Währungen gerichteten Wertpapierhandel bzw. Devisenhandel überhaupt möglich ist, und im Streitfall nur bezüglich des Handels mit DAX-Optionsscheinen in Betracht kommt (vgl. BFH Urteil vom 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995), auch wenn solche Finanzmarktinstrumente nur eine Differenzzahlung (Barausgleich, Glattstellungsbetrag ) vorsehen können, weil als Basiswert eines solchen Optionsscheines nicht ein lieferbarer Gegenstand (Aktie), sondern der Aktienindex fungiert.
  • BFH, 31.03.2004 - I R 83/03

    Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Richtig ist zwar, dass der I. Senat des BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 83/03, BFH/NV 2004, 1482) solche Risikogeschäfte mit Rücksicht darauf, dass die Kapitalgesellschaft steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügt, deren betrieblichen Bereich er zuordnet und es ihrer freien unternehmerischen Entscheidung überlässt, ob sie risikobehaftete Differenzgeschäfte tätigen und die damit verbundenen Chancen, aber auch Verlustgefahren wahrnehmen will.
  • BFH, 11.07.1996 - IV R 67/95

    Konkretisierung und Qualifizierung von spekulativen Warentermingeschäften im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
  • BFH, 11.02.2003 - I B 159/01

    VGA; Geschäfte mit Verlustrisiko

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ab einer gewissen Risikostufe kommt daher bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht (BFH vom 11.2.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093).
  • BFH, 14.06.1996 - VI R 67/95
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Die Entscheidung vom 13. Dezember 2004 5 K 2546/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1333 veröffentlicht.
  • BFH, 28.11.2008 - IV R 87/05

    Zur Beiladung im Revisionsverfahren führende Auslegung einer Klageschrift -

    Die Entscheidung vom 13. Dezember 2004 5 K 2546/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1333 veröffentlicht.
  • FG Köln, 25.09.2008 - 15 K 1235/04

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften i.R.d.

    Soweit das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine Personenhandelsgesellschaft (Urteil vom 13.12.2004, 5 K 2546/00, EFG 2005, 1333) und das Finanzgericht Hamburg für eine Rechtsanwaltssozietät (Urteil vom 25.04.2007, 2 K 239/05, EFG 2007, 1414) einen betrieblichen Förderzusammenhang bei Geschäften mit Aktien und Fondanteilen bzw. Devisentermingeschäften bejaht haben, weicht der Senat von den auch den anderen Entscheidungen der Finanzgerichte zu Grunde liegenden Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs nicht ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht